Kommentar: Nutzung von Internet und Sozialen Medien (Facebook etc.) am Arbeitsplatz

Wie in einem Beitrag vom 2. März 2010 beschrieben, ergeben sich durch die Nutzung von Internet in Unternehmen bestimmte Regelungserfordernisse, für die mittlerweile eine Erweiterung um Überlegungen zum Web 2.0 als sinnvoll erscheinen. Diese Regelungsvorgaben dienen im Kern dazu, MitarbeiterInnen vor Überwachung bzw. Kontrolle ihres (Surf-)Verhaltens durch den Arbeitgeber zu schützen.

Klar ist, dass sich diese aus dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) abgeleiteten Regelungserfordernisse auf Betriebe mit Betriebsrat beschränken. Dieser muss im Sinne der betrieblichen Mitbestimmung der Einführung von technischen Systemen im Betrieb (dazu zählen auch Internet und Email) zustimmen, das heißt, die Regeln, die für den Einsatz des Systems und die Verwendung der Daten gelten sollen, sind zwischen ArbeitgeberIn und Betriebsrat zu vereinbaren.

Aus Umfragen zum betrieblichen Datenschutz geht hervor, dass das Problembewusstsein in diesem Bereich in Betrieben mit Betriebsrat höher ist als in Betrieben ohne Betriebsrat. In Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt, besteht insgesamt auch ein besseres Regelungsniveau im Bereich von Datenschutzfragen. Wo es keinen Betriebsrat gibt, können MitarbeiterInnen ihre Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, die sich aus dem Datenschutzgesetz (DSG) ableiten, nur individuell einfordern. In solchen Betrieben werden daher auch häufig Regelungen, zum Beispiel auch zur Internetnutzung, im Rahmen des Dienstvertrages vereinbart, jedoch in der Regel eher im Interesse des Arbeitgebers als im Interesse bzw. auf Initiative des/der Beschäftigten. Die Verhandlungsmacht liegt hier eindeutig auf Seiten des Arbeitgebers bzw. ist es für die Beschäftigten oder jene, die sich für einen Job bewerben, sehr schwer, ihre Interessen durchzusetzen. (Dies ist einer der Gründe für die Forderungen der GPA-djp unter anderem nach einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten. [Siehe auch die dort angegebenen Links!])

Ein Beispiel für eine solche Regelung wird in einem letzte Woche in den OÖ Nachrichten erschienenen Artikel mit dem Titel „Facebook während der Dienstzeit: Viele Firmen setzen sich zur Wehr“ angeführt. In dem Unternehmen mit 500 MitarbeiterInnen, das beispielhaft herangezogen wird, gibt es keinen Betriebsrat. In den Dienstverträgen gibt es aber einen nicht näher erläuterten „Passus über private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit“ und seit einem Monat wird die Internetnutzung kontrolliert, wobei insbesondere das firmenseitig ausgesprochene Verbot der Facebook-Nutzung im Zentrum des Interesses stehen dürfte. Obwohl die Seite nicht gesperrt ist, darf diese demnach während der Dienstzeit nicht angesurft/genutzt werden.

Aus Arbeit&Technik-Sicht stellt diese „Regelung“ keine klaren Verhältnisse her, sondern öffnet der Überwachung des Sufverhaltens der MitarbeiterInnen Tür und Tor – und dies umso drastischer als es keinen Betriebsrat gibt, der die (Datenschutz-)Interessen der Belegschaft auf arbeitsrechtlicher Basis vertreten und einfordern kann. Leider hat hier noch weitgehend der Spruch problematische Aktualität: Wo kein Kläger (Betriebsrat), da kein Richter.

Wie auch immer letztlich die Entscheidung einem Betrieb ausfällt, wie offen oder restriktiv mit der Internetnutzung während der Arbeitszeit umgegangen werden soll, eines ist klar: Die Internetnutzung ist mittlerweile eine Bestandteil des täglichen Lebens und wird in den Gewohnheiten der Menschen allgemein und auch der ArbeitnehmerInnen im Besonderen eher zu als abnehmen. (Einige Beispiele für Tendenzen und Szenarien der Internet- bzw. Web 2.0-Nutzung.) Ein partielles Verbot der Nutzung des Internets durch die MitarbeiterInnen im Betrieb stellt jedenfalls hohe Herausforderungen an eine Regelung und ist besonders ohne kontrollierende Instanz auf Seiten der Belegschaftsvertretung sehr skeptisch zu betrachten. Zwar werden oft Vernunft der MitarbeiterInnen und Vertrauen zwischen ArbeitgeberIn und Belegschaft beschworen, im Zweifelsfall ist aber meist klar, wer die Konsequenzen eines vermeintlichen (!) Fehlverhaltens tragen wird müssen. Dabei ist nicht zu vergessen, dass es „viele Möglichkeiten [gibt], Zeit zu verschwenden“ (David Röthler im Interview in den OÖ Nachrichten) und die Sinnhaftigkeit von Überwachungsmaßnahmen im Unternehmen grundsätzlich zu hinterfragen ist.

Conclusio: Wenn private Internetnutzung am Arbeitsplatz prinzipiell, das heißt in „maßvollem“, „üblichem“ bzw. die berufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigendem Ausmaß erlaubt wird, ist schwer nachvollziehbar, warum spezielle Seiten von dieser Nutzung ausgeschlossen sein sollen. Eine technische Lösung, die auf das Sperren unerwünschter Seiten hinausläuft, wäre hier eine bei weitem sauberere Lösung – eine Lösung, die allerdings auch entsprechende Fragestellungen über die Unternehmenskultur aufwirft.

Tipp: Diese und weitere Entwicklungen, Erfahrungen und Fragestellungen rund um das Thema Web 2.0 bzw. Social Media in der Arbeitswelt finden sich nunmehr auch kompakt aufgearbeitet in der Arbeit und Technik-Broschüre „vernetzt, ver[www]irrt, verraten? Web 2.0 in der Arbeitswelt – ein Überblick für BetriebsrätInnen.“

Ein Kommentar:

  1. Pingback:Nutzung von Facebook et al. am Arbeitsplatz? at medial (mitten) im medienwandel

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