Gesundheitsdaten beim Arbeitgeber?

was Sie schon immer über ihre Gesundheitsdaten wissen wollten, aber nie zu fragen gewagt haben…

Gesundheitsdaten gehören zu den sensiblen Daten und daher nicht zwangsläufig in die Hände des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Unter bestimmten Umständen kann es allerdings durchaus gerechtfertigt sein, dass ArbeitgeberInnen über Gesundheitsrisiken bei ArbeitnehmerInnen bescheid wissen.

Einige Daten sind für den Arbeitgeber verpflichtend zu erheben wie beispielsweise der Krankenstand, um ihn der Sozialversicherung zu melden. Da gilt aber, dass nur die Dauer des Krankenstandes und keinesfalls eine ärztliche Diagnose gemeldet werden muss.

Die Fürsorgepflicht der ArbeitgeberInnen ist ein weiterer Grund dafür, dass sie manchmal Gesundheitsdaten der Angestellten erfassen dürfen – oder auch müssen. Wenn beispielsweise eine Gärtnerin eine Birkenpollenallergie hat, wird es im beiderseitigen Interesse sein, sie zur Zeit des Birkenpollenflugs verstärkt im Innendienst einzusetzen. Oder wenn einE KollegIn aus dem Call-Center einen Gehörsturz hatte, wird sie an ihrem eigentlichen Arbeitsplatz eine Zeit lang nicht einsetzbar sein. Es kann also durchaus Sinn machen, Diagnosen von Gesundheitsproblemen an den Arbeitgeber weiterzugeben, auch wenn es sich dabei um sensible Daten handelt.

Ein allgemeines Screening aller MitarbeiterInnen nach sämtlichen möglichen Krankheiten unter dem Titel „Fürsorgepflicht“ ist allerdings nicht zulässig. Die Fürsorgepflicht ist immer an ein bestimmtes Unternehmen und die dort bestehenden Gefahren für die Gesundheit gebunden. Als Richtschnur für die Gültigkeit der Fürsorgepflicht kann folgende Frage dienen:

Ist das Gefährdungspotential in meinem Betrieb höher als in einem anderen Betrieb oder als generell im Leben?

Es wird also nicht gehen, dass in einem Büro von allen Angestellten ein AIDS-Test verlangt wird. Auch ein allgemeines „Krankenstandsmanagement„, das nach Ursachen, wiederholten Krankenständen in der Vergangenheit, „Wiedereinstiegsmotivation“ und Ähnlichem fragt, fällt sicher nicht unter die Fürsorgepflicht.

Sollten derartige Gespsräche zum Standard-Repertoire der Vorgesetzten gehören, so ist der Betriebsrat aufgefordert, das zu unterbinden. (Eine Empfehlung dazu ist auch eine Broschüre der GPA-djp zum Thema Krankenstandsmanagement.)

EinE Betriebsrat/-rätin kann bei allen Verfahren, die Gesundheitsdaten der ArbeitnehmerInnen erfassen, eine Betriebsvereinbarung (BV) verlangen. §96 ArbVG legt fest, dass eine BV abzuschließem ist, wenn die Menschenwürde berührt ist – und das ist bei Gesundheitsdaten so gut wie immer der Fall.

 Ein Buchtipp zum Weiterlesen für juristisch Interessierte wurde von Julia Baier verfasst:

Ermittlung gesundheitsbezogener Daten durch Arbeitgeber

und ist 2012 im ÖGB-Verlag erschienen und ebendort um 29,90 EUR käuflich erwerbbar.

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