man muss sich nicht für den Web-Auftritt der Firma fotografieren lassen

portraitDr. Datenschutz berichtet aus der Praxis

Immer wieder möchten Arbeitgeber die Fotos ihrer MitarbeiterInnen ins Internet stellen, auf Ausweise oder Visitkarten drucken oder mit unbestimmtem Verwendungszweck speichern – frei nach dem Motto „das entscheiden wir dann später“.

Letzteres geht gar nicht, da jeder Datenverwendung ein berechtigter Zweck zugrunde liegen muss; kein Zweck, keine Fotos.

Bildnisschutz ist wichtiger als Arbeitgeber-Interessen

Zu den Wünschen nach veröffentlichten MitarbeiterInnen-Fotos hat sich nun der Oberste Gerichtshof zu Wort gemeldet und festgestellt, dass das Interesse von MitarbeiterInnen, ihre Daten nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu geben – zumindest in dem konkreten Fall – mehr wiegt, als das Interesse des Unternehmens, ein Fotoaller MitarbeiterInnen auf die Homepage zu stellen. Das Foto musste wieder entfernt werden. (Wer Näheres nachlesen möchte, kann dies unter der Geschäftszahl 6Ob256/12h.)

Im EInzelfall wird es vom konkreten Arbeitsplatz des/der ArbeitnehmerIn abhängen, ob nicht doch das Interesse des/der ArbeitgeberIn überwiegt; wenn beispielsweise jemand aus der Kozernleitung im Interesse der Öffentlichkeit steht, wird er/sie das Foto im Internet schwer verhindern können.

man muss sich AUCH nicht am Arbeitsplatz filmen lassen

In eine ähnliche Richtung zielt auch die österreichische Datenschutzbehörde (vormals bekannt unter dem Namen „Datenschutzkommission“), wenn sie feststellt, dass die Videoaufnahmen von Beschäftigten nicht einfach so durchgeführt werden dürfen. Dies wollte ein Unternehmen aus der GEsundheitsbranche tun, um die Qualität der Arbeit zu kontrollieren. Die Datenschutzbehörde erteilte dem Ansinnen eine klare Abfuhr:

Die X*** GmbH möge für Zwecke der Überprüfung der Qualität der von ihr angebotenen Dienstleistungen sowie des Services weder Bild- noch Tonaufzeichnungen erstellen bzw. weiterverarbeiten.

(Wer Näheres nachlesen möchte, kann die genaue Entscheidung der Datenschutzbehörde unter der Geschäftszahl K213.137/0009-DSK/2012 finden.)

Ein Kommentar:

  1. Guten Abend,

    das ist auch nicht mehr wie richtig so. Gegen einen alten Arbeitgeber bin ich auch mal vorgegangen, da er seine Angestellten Videoüberwacht hat. Ich bekam Recht und er musste dies unterlassen. 3 Monate später war ich trotzdem nicht mehr für die Firma beschäftigt. Das war keine Basis mehr.

    Liebe Grüße
    Ben

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