Kollektivverträge in der Datenschutzgrundverordnung abgesichert

 fahnenIn der Plenarsitzung vom 14.4. 2016 wurde die Europäische Datenschutzgrundverordnung vom EU-Parlament angenommen.

Damit ist nun der der Datenschutz in Europa einheitlich für alle Mitgliedsstaaten geregelt. In der alten Richtlinie nicht erfasste personenbezogene Daten sind nun ebenso von der Grundverordnung erfasst (zB IP-Adressen, Standortdaten). JedeR EU-BürgerIn hat nun in seinem/ihrem Land Zugang zu einem Gericht.

Was aus Gewerkschaftsperspektive vermisst wird, ist eine eindeutigere und stärkere Mitbestimmung der Interessenvertretung (zB bei der Bestellung von Datenschutzbeauftragten, bei der Kreation von unternehmensinternen Richtlinien zum Datenschutz, bei der Folgenabschätzung, etc). Da müssen wir uns wohl weiterhin mit den Mitbestimmungsrechten aus dem Arbeitsverfassungsrecht begnügen. Allerdings ist eindeutig festgehalten in den Erwägungsgründen, dass Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen den Beschäftigtendatenschutz regeln können.

Vorsichtig positiv stimmt, dass der Beschäftigtendatenschutz nicht gänzlich unter die Räder gekommen ist. Zwar fehlen sämtliche Mindeststandards (zB Verbot heimlicher Überwachung, Verbot „Schwarzer Listen“, etc), die in erster Lesung vom EU-Parlament noch mit großer Mehrheit angenommen wurden, doch konnte immerhin eine Öffnungsklausel verabschiedet werden, die dieses Thema in die Hände der Mitgliedsländer legt.

Letzter Formalakt auf europäischer Ebene ist nur noch die Zustimmung des Rates, die für Anfang Mai anberaumt ist, und dann haben die nationalen Regierungen bis 2018 Zeit, die Grundverordnung noch zu spezifizieren. Dabei wird die GPA-djp weiterhin versuchen, mehr Mitbestimmung seitens der Arbeitnehmerinnen beim Datenschutz zu erreichen.

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