darf ein Keylogger am Arbeitsplatz installiert werden?

das deutsche Bundesarbeitsgericht sagt: NEIN!

Ein Arbeitnehmer hatte binnen vier Monaten drei Stunden damit verbracht (hauptsächlich in den Pausen) ein Computerspiel zu programmieren und kleine Verwaltungsarbeiten für eine andere Firma zu erledigen. Zugegeben, eine Pflichtverletzung, aber eine, die die sofortige Kündigung rechtfertigt?

Der Gekündigte ging vor Gericht. Das Ar­beits­ge­richt in Her­ne gab dem Kläger recht (Ur­teil vom 14.10.2015, 6 Ca 1789/15). Der Arbeitgeber ging zur nächsten Instanz. Das Landesarbeitsgericht in Hamm war zwar der Meinung, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers die Arbeitspflicht verletzt worden sei, nicht jedoch eine Kündigung gerechtfertigt. Der Arbeitgeber ging zur nächste Instanz. Am Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde im Juli 2017 der Fall abermals verhandelt. (Hier ein genauer Bericht.)

Stein des Anstoßes war vor allem die Art und Weise wie die „Beweise“ erhoben worden waren: Auf dem Rechner der Mitarbeiter war ein Überwachungsinstrument, ein so genannter „Keylogger“, installiert worden. Die Software konnte sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers mit protokollieren(zB wurden Tastaturanschläge ausgewertet und Screenshots gemacht). Mitgeteilt wurde das den Arbeitnehmern nur ganz allgemein ohne dass konkrete Verdachtsmomente vorgelegen hätten. Der Arbeitnehmer wurde für sein Verhalten auch nicht abgemahnt. Die Überwachung wurde dazu verwendet, den Programmierer zu beschuldigen, sich in der Arbeitszeit mit privaten Angelegenheiten auf dem Computer des Arbeitgebers zu betätigen und ihn daraufhin zu kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht sah das so:

„Jeder soll selbst über die Preisgabe persönlicher Daten entscheiden können. Dieses Recht gilt natürlich auch im Betrieb“

Zwar könne es Situationen geben, in denen Keylogger ausnahmsweise eingesetzt werden dürften (zB bei konkretem Verdacht auf schwerwiegende Dienstpflichverletzungen bei vorheriger Information), aber nicht flächendeckend und ohne Begründung.

Nachdem die deutsche Betriebsverfassung und die österreichische Arbeitsverfassung in weiten Teilen sehr ähnlich sind, ist anzunehmen, dass das Urteile auch in Österreich so ausfallen würde.

Jedenfalls aber ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gültig, das besagt, das heimliche umfassende Überwachung mittels Keylogger eine Verletzung der Menschenwürde ist. (Näheres in diesem Beitrag)

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