Überwachung am Arbeitsplatz

Quelle: pixabay

was ist erlaubt und was nicht

Barbara Lavaud von der Kompetenz hat mit Clara Fritsch von Arbeit & Technik ein Interview geführt

Darf ein Unternehmen seine Mitarbeiter*innen über­wachen? Was fällt an meinem Arbeitsplatz unter die Privatsphäre? Kann ich mich wehren, wenn mein Chef eine Videokamera installiert? Die Kompetenz möchte gerne wissen, was zulässig ist und was nicht und hat für Arbeit & Technik ein paar Fragen von Beschäftigten gesammelt.

Barbara Lavaud: Eine Kollegin hat sich Folgendes gefragt: Mein Chef  wollte neulich mein Diensthandy kontrollieren, um zu sehen, ob ich es privat nutze – darf er das?

Clara Fritsch: Das kommt darauf an, was der Chef sehen möchte und darauf, was in der Betriebsvereinbarung steht. Wenn du der Kontrolle allerdings nicht ausdrücklich zustimmst, ist das nicht gestattet.

Einerseits lautet die Frage auf deine Antwort: Ja, dein*e Arbeitgeber*in darf unter Umständen Einblick in dein Diensthandy oder deinen Dienstlaptop nehmen, beispielsweise, wenn er oder sie dich unerwartet vertreten muss und die dafür notwendigen Unterlagen nur auf deinem Dienstlaptop auffindbar sind und dazu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde – idealer Weise wurde das 4-Augen-Prinzip vereinbart und eine Vertrauensperson der Arbeitnehmer*in und/ oder der Betriebsrat ist dabei. Besonders deine private Kommunikation ist aber geschützt, die darf der Chef nicht lesen.

Andererseits lautet die Antwort: Nein, flächendeckende Handykontrollen bei allen Kolleg*innen ohne triftigen Grund, ohne Zustimmung, so etwas ist unzulässig. So etwas bräuchte die Zustimmung der einzelnen Beschäftigten oder des Betriebsrats. Dabei ist es egal, ob jemand direkt auf dein Handy schauen möchte oder die Logfiles ausgewertet werden.

Wenn es in deinem Betrieb verboten ist, dass du dein Diensthandy privat nutzt, darf der oder die Chef*in kontrollieren, ob du dich daran hältst. Allerdings nicht ununterbrochen – zum Beispiel durch einen Keylogger – und bis ins kleinste Detail – zum Beispiel deine Urlaubsfotos sind tabu. Für Kontrollen seitens der Vorgesetzten braucht es eine Betriebsvereinbarung, die das gut regelt.

Darf ich an meinem Arbeitsplatz überhaupt privat telefonieren, mailen oder im Internet surfen?

Ja du darfst – in Maßen. Die Privatnutzung darf nicht – und kann auch gar nicht – gänzlich verboten werden. Wenn du beispielsweise deine Ärztin anrufen musst oder du von einer Lehrerin deiner Tochter überraschend angerufen wirst, hat dein*e Arbeitgeber*in nicht das Recht, das zu verbieten. Kurze, wichtige Telefonate sind zulässig. Wenn du den ganzen Tag in der Arbeit verbringst, dann kann es notwendig sein, dass du einen Behördentermin während der Arbeitszeit vereinbarst oder dein Kind fragen willst, ob es schon aus der Schule zurück ist.

Ebenso ist eine private E-Mail-Nutzung in geringem Ausmaß erlaubt.

Wenn du allerdings stundenlang privat telefonierst oder im Internet surfst, so leidet darunter die Arbeit, daher solltest du das unterlassen. In manchen Betrieben gibt es eine betriebsinterne Regelung dazu – frag bei deinem Betriebsrat nach.

Wie weit darf Kontrolle im Betrieb gehen? Wo liegen die Grenzen?

Alle Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, dürfen nur eingesetzt werden, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber*in darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben. Die Menschenwürde zählt zu deinen Persönlichkeitsrechten. Egal ob als Privatperson oder als Arbeitnehmer*in. Wenn eine Überwachungsmaßnahme zu häufig, oder gar ununterbrochen stattfindet oder wenn sie zu sehr in deine Privatsphäre reicht, oder gar private Angelegenheiten ausspioniert werden, dann ist deine Menschenwürde berührt, oder gar verletzt. Deine Privatsphäre ist zum Beispiel berührt bei permanenter Videoüberwachung, ständiger GPS-Ortung im Außendienst oder bei elektronischen Geräten und Software, die ununterbrochen die Arbeitsleistung aufzeichnen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz gelten natürlich auch im Homeoffice.

Ohne Betriebsvereinbarung sind solche Formen von Überwachung rechtswidrig. In Betrieben ohne Betriebsrat muss bei solchen Kontrollmaßnahmen jede*r einzelne Arbeitnehmer*in um ihre Zustimmung gefragt werden! Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden.

Es gibt Ausnahmen von der BV-Pflicht: sogenannte „Ad-hoc-Kontrollen“, die keine generelle Maßnahme sind, sondern nur einmalig stattfinden, zum Beispiel bei einem konkreten Verdacht auf Diebstahl.

Meine Kollegin aus der EDV-Abteilung hat mir erzählt, dass sie die privaten E-Mails eines Kollegen gelesen hat. Ist das in Ordnung?

Nein. Weder die Kollegin aus der IT-Abteilung, noch dein Arbeitgeber, noch deine Freundin dürfen private E-Mails lesen oder gar deren Inhalte weitergeben. Dabei ist es irrelevant, ob die private Nutzung von E-Mail und Internet erlaubt ist oder nicht. Das ist schlicht und einfach PRIVAT!

Auch der Zugriff auf den Inhalt dienstlicher Mails ist in der Regel ohne vorherige Ankündigung unzulässig.

Dürfen dienstliche Telefongespräche abhört werden?

Telefongespräche genauso wie  Chats, egal ob privat oder dienstlich, dürfen nicht heimlich abgehört werden. Auch beim dienstlichen Gespräch gibt es eine persönliche Ebene. Und auch der oder die Gesprächspartner*in eines dienstlichen Gesprächs muss davon ausgehen können, dass ein klassisches Telefonat nur zwischen zwei Teilnehmer*innen stattfindet.

Wir empfehlen Regelungen zu treffen, wie häufig solches „Aufschalten“ stattfinden darf, dass vorher immer gefragt werden muss, dass es gekennzeichnet werden muss, dass das nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden darf (zum Beispiel Schulung, Klärung eines Rechtsstreits). Wir in der Gewerkschaft GPA geben dir gern noch mehr Tipps.

Darf mein Vorgesetzter meinen Aufenthaltsort bei Dienstfahrten überwachen?

Wird ein Dienstwagen – und damit der Aufenthaltsort der Arbeitnehmer*in – ständig überwacht, so stellt das einen Eingriff in die Privatsphäre der Arbeitnehmer*in dar. Für die berufliche Tätigkeit ist nur vorgeschrieben, dass ein Fahrtenbuch geführt wird und die oder der Arbeitnehmer*in die Dauer der Termine und Fahrtstrecken aufzeichnet. Eine lückenlose Kontrolle durch GPS oder Mobiltelefon mit Lokalisierungsfunktion würde die Menschenwürde berühren.

Das Argument, dass du damit im Notfall leichter zu erreichen wärst, wirkt nur begrenzt, denn in einem solchen Fall haben neuere Fahrzeuge ohnehin eine Lokalisierung für den Rettungsdienst, den sogenannten „E-Call“ eingebaut – und es wird wichtiger sein dass dich nach einem schweren Unfall die Rettung findet und nicht der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin.

Stichwort Privatsphäre: Was muss ich meiner Arbeitgeberin über mich sagen?

Deine Arbeitgeberin braucht Daten zu deiner Identität und zu deiner beruflichen Qualifikation. Dazu gehören Adresse, Sozialversicherungsnummer und auch Zeugnisse die deine berufliche Qualifikation beweisen. Auch eine Ausweiskopie darf er verlangen.

Bei Bewerbungsgesprächen oder in Personalbögen wird manchmal nach Religionsbekenntnis, Mitgliedschaft bei Vereinen oder politischer Einstellung gefragt. Dazu musst du keine Auskunft geben, das ist deine Privatsache und hat nichts mit deiner Arbeit zu tun!

Ausnahmen kann es geben, wenn du zum Beispiel bei einer politischen Partei oder einer kirchlichen Einrichtung arbeitest. Diskriminierung wegen deiner Religion oder deiner Weltanschauung sind allerdings verboten! Welche Fragen bei Bewerbungsgesprächen zulässig sind kannst du hier nachlesen.

Darf mein Arbeitgeber am Arbeitsplatz Videokameras installieren?

Auch hier gilt: Alles, was die Menschenwürde verletzt, ist verboten! Dazu gehört Videoüberwachung, insbesondere auf der Toilette oder in Umkleidekabinen. Auch wenn damit deine Arbeitsleistung kontrolliert werden soll, ist das untersagt.

Videoüberwachung kann in manchen Fällen auch zu deinem Schutz dienen. Dann muss es aber eine Betriebsvereinbarung geben.

Wenn nämlich die Überwachung die Menschenwürde zwar nicht eindeutig verletzt, aber doch berührt wird, darf sie in Betrieben mit einem Betriebsrat nur nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung durchgeführt werden. Wenn es in deinem Betrieb keinen Betriebsrat gibt, muss jede und jeder einzelne Beschäftigte zustimmen. 

Wie weit darf mich meine Chefin im Krankenstand kontrollieren?

Immer öfter versuchen Arbeitgeber*innen, ihren Beschäftigten Fehlverhalten im Krankenstand nachzuweisen, im Extremfall sogar mittels eigens engagierter Detektive. So etwas zeugt von einem gestörten Vertrauensverhältnis! Was tatsächlich Fehlverhalten im Krankenstand ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Du musst dich während eines Krankenstands so verhalten, dass deine Arbeitsfähigkeit möglichst rasch wiederhergestellt wird. Beispielsweise ist es nicht verboten, sich mit einer Depressionserkrankung am Meer aufzuhalten. Es gilt den Anweisungen des Arztes oder der Ärztin zu folgen. Wenn du erkrankt bist, solltest du dich jedenfalls unverzüglich am Arbeitsplatz melden!

Dein*e Chef*in kann eine Krankenstandsbestätigung von dem Arzt beziehungsweise der Ärztin fordern und wenn er oder sie besonders misstrauisch ist, eine Sonderkontrolle durch die Gebietskrankenkasse beantragen.

Habe ich das Recht zu erfahren, was kontrolliert wird?

Ja. Laut Datenschutzgrundverordnung müssen Personen, deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und dazu zählt auch eine Überwachung des Arbeitsverhaltens, darüber informiert werden, wer zu welchem Zweck welche personenbezogenen Daten von ihnen erfasst. Das schreibt die Datenschutzgrundverordnung vor mit dem sogenannten Transparenzgebot und der Informationspflicht des Verantwortlichen.

Jede*r Arbeitnehmer*in hat ein Recht auf Auskunft: sowohl über die von ihm/ihr vorhandenen konkreten Daten sowie auch über deren Herkunft, wer Zugriff darauf hat, über Verknüpfungen mit anderen Daten etc. Unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Daten muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin richtig stellen bzw. löschen.  Auch der Betriebsrat muss muss darüber informiert werden, welche Arten von personenbezogenen Daten aufgezeichnet und verarbeitet werden.

Wie kann ich mich gegen rechtswidrige Überwachung wehren?

Dein*e Ansprechpartner*in im Betrieb ist in solchen Fällen in erster Linie der Betriebsrat oder die Betriebsrätin.

Er oder sie hat nicht nur ein Einsichts- und Kontrollrecht, sondern auch (meistens) die Pflicht Betriebsvereinbarungen abzuschließen – eine zentrale Funktion, wenn es um Überwachung im Betrieb geht!

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren und durch keine Betriebsvereinbarung geregelt sind, sind unzulässig. Als Arbeitnehmer*in kannst du beim Arbeits- und Sozialgericht auf Unterlassung der rechtswidrigen Überwachung klagen. Auch hier spielt der Betriebsrat eine wichtige Rolle. Denn viele Beschäftigte schrecken vor einer Klage zurück, weil sie befürchten, den Job zu verlieren. Der Betriebsrat ist vor Kündigung geschützt und kann die Klage für sie einreichen.

Für Rechtsberatung und Hilfe zur Rechtsdurchsetzung steht dir auch deine Gewerkschaft GPA zur Verfügung!

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