Im EU-Sande verlaufen?

Quelle: Bilderbox

Die letzte nennenswerte Richtlinie der EU, die das Thema Datenschutz im Arbeitsverhältnis zumindest berührt, wurde 2002 zur Datenverwendung bei der elektronischen Kommunikation verfasst. Die für den Datenschutz am Arbeitsplatz relevanteste Richtlinie stammt aus dem Jahre 1995 und widmet sich dem Schutz personenbezogener Daten bzw. der Freiheit im Datenverkehr . Seitdem herrscht Schweigen – obwohl schon in einer Empfehlung von 1989 erkannt wurde, dass die ungleiche Machtverteilung zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen einen besonders sensiblen Umgang mit personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis erfordert.

Zu den gesetzlichen Vorgaben der Kommission gibt es jede Menge Auslegungen, Empfehlungen und Arbeitspapiere von der “Artikel-29-Datenschutzgruppe“. Die rege Tätigkeit der Artikel-29-Gruppe, die aus JuristInnen der nationalen Datenschutzbehörden besteht, berührt mitunter auch das Thema ArbeitnehmerInnen-Datenschutz. Explizit zu dem Thema gibt es zwei Papiere – eine Empfehlung zu Beurteilungsdaten von Beschäftigten und eine Stellungnahme zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten. Die Dokumente sind leider nicht rechtlich verbindlich –  sie können bei der Auslegung des Gesetzestextes herangezogen werden.

Die EU-Richtlinie von 1995 gibt für alle Mitgliedsstaaten vor, wie personenbezogene Daten verwendet werden dürfen. Die Richtlinie musste von jedem EU-Land umgesetzt werden, weshalb EU-weit davon ausgegangen wird, dass alle Mitgliedsstaaten das gleiche Datenschutzniveau haben. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie in nationale Gesetze sieht allerdings höchst uneinheitlich aus. Einige Länder haben den Datenschutz im Arbeitsleben in einem eigenen Gesetz geregelt (z.B. Finnland, Griechenland und Frankreich), andere nicht (z.B. Österreich). Einige Länder haben den betrieblichen Datenschutzbeauftragten eingeführt (z.B. Deutschland, Ungarn oder Schweden), andere nicht (z.B. Österreich). Manche Länder haben personell gut ausgestattete Datenschutzbehörden (z.B. Italien oder Tschechien), andere nicht (z.B. Österreich). Gemeinsame Anstrengungen für eine EU-weite Regelung sind bislang im Sande verlaufen.

Die UNI-Europa, der Gewerkschaftsverbund für die Branchen Dienstleistung und Kommunikation, hat nun einen neuerlichen Versuch unternommen, das Thema wieder auf die Agenda  zu bekommen. Im UNI Europa Datenschutz-Dokument vom Juni 2010 wird unter anderem einE verpflichtendeR betrieblicheR DatenschutzbeauftragteR gefordert und die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Sanktionierung von Verstößen gegen das Datenschutzgesetz eingemahnt.

Ihr Wort in EU-Kommissions Ohr…

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